Statuten
I. Name und Zweck
Art. 1
Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Statuten der kantonalen besteht im Sinne der Gemeinde Herrliberg unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei“ (SVP) ein politischer Verein gemäss Art. 60 gemäss ZGB. Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirkes Meilen und der kantonalen Partei. Damit sind auch die kantonalen und die Bezirksstatuten für sie massgebend.
Art. 2
Die SVP Herrliberg ersterbt einen Staat, der mit angemessenen Mitteln allgemeinen Wohlstand, Ordnung und Recht sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen mit seinen Einrichtungen. Insbesondere setzt sich die SVP Herrliberg ein für die Vertretung mittelständischer Anliegen, für die Einhaltung des Bauern- und Gewerbestandes. Sie setzt sich aktiv für die Belange der Gemeinde Herrliberg ein.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Die SVP Herrliberg besteht aus Ehepaaren und Einzelmitgliedern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen politischen Partei schliesst diejenige bei der SVP aus.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung nur auf Ende Dezember erfolgen. Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegen arbeiten, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Das Ausschlusstraktandum muss mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Der Ausschluss kann nur durch Mehrheitsbeschluss an der betreffenden Generalversammlung erfolgen. Die Abstimmung kann geheim durchgeführt werden. Ausscheidende verlieren jeden Anspruch auf das Parteivermögen und haften für die Jahresbeiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 5
Die Mitglieder bezahlen die durch die Generalversammlung jährlich festzusetzenden Jahresbeiträge. Die Beiträge an die Bezirks- und die kantonale Partei sind im Jahresbeitrag inbegriffen. Von AHV-Bezügern kann ein reduzierter Mitgliederbeitrag für die Ortssektion erhoben werden. Für Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen un jede persönliche Haftpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
III. Organisation
Art. 6
Die Organe der Partei sind:
a. Die Generalversammlung
b. Die Parteiversammlung
c. Der Vorstand
d. Die Rechnungsrevisoren
a. Die Generalversammlung
Art. 7
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz des Vorstandes sind. Sie findet ordentlicherweise bis Ende Mai jeden Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von 1/5 aller Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt und Traktanden sind in der Regel 10 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.
Art. 8
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
- Jahresbericht
- Abnahme der Jahresrechnung
- Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Ausschluss von Mitgliedern
- Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. Anträge der Mitglieder zuhanden der kommenden Generalversammlung sind jeweilen bis 15. Januar schriftlich dem Präsidenten einzureichen
- Statutenrevision und Auflösung der Partei
b. Parteiversammlung
Art. 9
- Parteiversammlung sind insbesondere zuständig für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zur politischen Orientierung durch Behördenmitglieder und die Herausgabe von Parteiparolen in öffentlichen Angelegenheiten.
- Vor jeder Gemeindeversammlung kann eine Parteiversammlung stattfinden.
- Weitere Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedürfnis zur Besprechung von Wahlen und Abstimmungen einberufen. Auf schriftliches Begehren kann 1/5 aller Mitglieder eine Parteiversammlung verlangen.
c. Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 bis 3 Beisitzer. Der Präsident wird von der Versammlung bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung oder die Parteiversammlungen vor und beschliesst über deren Einberufung. Der Präsident oder Vizepräsident und der Aktuar oder ein anderes Vorstandsmitglied zeichnen zu zweien rechtsverbindlich für die Partei. Der Kassier ist zu geordneter Buchhaltung verpflichtet. Er führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er ist für den Einzug des Jahresbeitrages verantwortlich. Der Aktuar hat das Protokoll über die Vorstandssitzungen und Versammlungen zu führen.
Der Vorstand ist verantwortlich für die politische Tätigkeit der Partei. Für die besondere Aufgaben können weitere Mitglieder beigezogen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufnahme neuer Mitgliederb. Einberufungen der Versammlungen und Aufstellen der Traktandenliste
b. Einberufungen der Versammlungen und Aufstellen der Traktandenliste
c. Beratung des Arbeitsprogrammes
d. Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen
e. Antragstellung auf Statutenänderung
f. Bestimmung der Delegierten an die örtlichen Parteikonferenzen, Veranstaltungen und Delegiertenversammlungen der Bezirks- und Kantonalpartei
g. Vertretung der Partei nach aussen und Leitung der Parteigeschäfte, der Wahl- und Abstimmungspropaganda
h. Vollzug der Beschlüsse der Bezirks- und Kantonalpartei
d. Die Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die Rechnungsrevisoren werden mit dem Vorstand auf gleiche Amtsdauer gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung der Partei und erstatten Bericht darüber an der Generalversammlung.
IV. Statutenrevision und Auflösung
Art. 12
Die Revision der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes, sofern zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen. Der Wortlaut der Statutenrevision ist in der Einladung bekannt zu geben.
Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf Revision auf der Traktandenliste bekannt gegeben wurde und sich 2/3 der an der Generalversammlung Stimmenden dafür aussprechen.
Art. 13
Die Auflösung der SVP Herrliberg kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erfolgen. Verläuft eine erste Abstimmung ergebnislos, so entscheidet in einer zweiten die Dreiviertelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 14
Im Falle einer Auflösung der SVP Herrliberg wird das Vereinsvermögen der Bezirkspartei zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, mit der Bedingung die Rückgabe desselben im Falle einer Neugründung der Ortspartei innerhalb von fünf Jahren.
V. Allgemeine Bestimmungen
Art. 15
Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied und jeder Revisor kann jeweils für die folgende Amtsdauer im Amte bestätigt werden.
Art. 16
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, bei Stimmgleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten, ausgenommen Art. 4, 12 und 13. Die Abstimmungen sind in der Regel offen, durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden.